Statuten «Senioren 6038»

 Zur Genehmigung an der GV vom 14. Mai 2025

 

1.      Name und Sitz

Unter dem Namen «Senioren 6038» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gisikon. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 2.      Ziel

Der Verein bezweckt die Pflege des gegenseitigen Kontakts und der Geselligkeit für Personen, die spätestens im laufenden Vereinsjahr das 60. Altersjahr erreicht haben und einen Bezug zu der Gemeinde Gisikon haben. Der Verein «Senioren 6038» unterstützt und organisiert regelmässig gemeinsame Unternehmungen.

 3.      Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

·       Mitgliederbeiträge

·       Erträge aus eigenen Veranstaltungen

·       Gemeindebeiträge und Zuwendungen aller Art.

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.

 4.      Mitgliedschaft

Mitglieder können Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen ab dem Jahr in dem sie 60 Jahre alt werden und in der Gemeinde Gisikon oder dem Rooter Gemeindeteil Honau wohnen oder sonst einen Bezug zu dieser Region haben. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

 5.      Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 6.      Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

 

Bleibt ein Mitglied den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

 7.      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

c)  die Revisionsstelle

 

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 8.      Mitgliederversammlung

·       Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Sie wird Rahmen einer Veranstaltung abgehalten.

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich oder mit E-Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen.

 

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

 

a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)  Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums

c)  Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

d)  Kenntnisnahme des Jahresbudgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages

e)  Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle

f)  Kenntnisnahme der geplanten Aktivitäten

g)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

h)  Änderung der Statuten

i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr (mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen).

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Zustimmung der anwesenden Stimmberechtigten.

 9.      Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und setzt sich aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und den Finanzen zusammen und kann mit Beisitzern ergänzt werden. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstands geregelt. Eine Vertretung der Gemeinde Gisikon ist im Vorstand willkommen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente und kann Funktionäre ernennen. Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin/der Präsident zusammen mit den der Kassiererin/dem Kassierer zu zweien.

 10.   Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  11.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 12.   Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind, z.B. für Einladungen zu Aktivitäten durch die Personen, die diese durchführen (Funktionäre). Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

 

Wer mit WhatsApp über die Vereinsgruppe «Senioren 6038» kommuniziert und darüber Mitteilungen erhält, stimmt der Verwendung der Telefonnummer stillschweigend zu. Alternativ können die Mitglieder per E-Mail ohne Bekanntgabe der E-Mail-Adresse Informationen erhalten.

 

Es wird auf die Datenschutzerklärung auf der Web-Seite www.senioren6038.ch verwiesen.

 

Mit der Teilnahme an Anlässen des Vereins erlauben die Mitglieder, dass Bildmaterial mit Personenabbildungen in Printmedien (z.B. Dorfpost) oder auf der Website zu verwenden. Die Bildrechte des in diesem Rahmen entstehenden Bildmaterials (Fotos, Videos etc.) gehören dem Verein. Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand die Verwendung von Bildmaterial zu untersagen.

 

Der Verein Senioren 6038 garantiert einen verantwortungs- und respektvollen Umgang mit den betreffenden Materialien.

 13.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens ¾-Zustimmung der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 14.   Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

 

 Datum, Ort:                                                                              

 Die Präsidentin:                                                                       

 Die Aktuarin: